Eine verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO) wird von der Stadt oder Kreis durch das Referat Verkehr, Abt. 3.4, erteilt. Die VRAO beinhaltet Anweisungen und Auflagen zur Verkehrssicherung für Arbeiten an oder neben einer Straße (sogenannte Arbeitsstelle). Sie muss in jedem Fall beantragt werden, wenn sich die Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken (§ 45 Abs. 6 StVO).
Sie müssen die verkehrsrechtliche Anordnung mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn unter Verwendung des unten angezeigten Formulars beantragen. Sollte die Verkehrssicherung nicht dem Regelplan der RSA 21 entsprechen, müssen Sie einen Verkehrszeichenplan beifügen, der 1:1 umzusetzen ist. Abweichungen, beispielsweise bei der Beschilderung, sind nicht zulässig. Der genehmigte Zeitraum ist einzuhalten. Sollte dieser Zeitraum überschritten werden, müssen Sie zeitnah eine Verlängerung beantragen.
- Für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist ein
Antrag erforderlich.
- Eine Person, die benannt wird, das Regelwerk der
Verkehrssicherung zu kennen (Prüfung RSA-21) und Verantwortlich
zu sein.
- den/die Passenden Regelpläne der RSA-21, zu Sicherung der
Baustelle (findet ihr auch hier)
Für die verkehrsrechtlichen Anordnungen werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl.I S. 865,1298) in der zur Zeit gültigen Fassung – festgesetzt.
Verkehrsbeeinträchtigende Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum oder auf Privatgrund mit tatsächlich-öffentlichem Verkehr sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Wenn Sie die Einrichtung einer solcher Arbeitsstelle planen, müssen Sie vor dem Beginn der Arbeiten Anordnungen des Straßenverkehrsamtes darüber einholen, wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet werden muss, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob Verkehrsumleitungen einzurichten sind.
Für Arbeitsstellen auf dem Gebiet der Städte (innerorts und außerorts) erhalten Sie die entsprechende Anordnung von der jeweiligen Stadtverwaltung.