Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils
A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des
innerörtlichen Verkehrs abgestimmte, ergänzende Regelungen und
Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien
zusammengestellt. Insbesondere bei zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten über 70 km/h und/oder mehrbahnigen
Straßen im Ortsbereich (z.B. Stadtautobahnen) sollen
zweckmäßige Regelungen auch aus den Teilen C (Landstraßen) und
D (Autobahnen) übernommen werden.