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Regelpläne RSA-21

Regelpläne der RSA 21

Hinweise für die Nutzung der Regelpläne


Die nachfolgenden Regelpläne stellen Standardsituationen dar. Sie werden erst mit
ihrer Aufnahme in die verkehrsrechtliche Anordnung verbindlich. Soweit erforderlich, sind sie an die konkrete örtliche und verkehrliche Situation der zu sichernden Arbeitsstelle anzupassen.
Um diese Anpassung für häufig auftretende Fälle zu vereinfachen, sehen zahlreiche Regelpläne Auswahlfelder vor, mit denen alternative oder ergänzende Maßnahmen beantragt und angeordnet werden können.
Soweit die Unternehmer bei der Erstellung des für die Beantragung der verkehrsrechtlichen Anordnung vorzulegenden Verkehrszeichenplans auf der Grundlage eines Regelplans von angebotenen Modifizierungen Gebrauch machen wollen, nutzen sie die hierfür vorgesehenen Auswahlfelder. Verbindlich werden die Maßnahmen erst mit der Bestätigung durch die Behörde im Rahmen der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Die Aktualisierung und Weiterentwicklung der Regelpläne entbindet die anordnenden Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, entsprechend den Vorgaben im Teil A
Abschnitt 1.5 Absatz 3 stets sorgfältig zu prüfen, ob der durch den Antragsteller auf der Basis eines Regelplans eingereichte Verkehrszeichenplan der jeweiligen örtlichen und verkehrlichen Situation gerecht wird. Ist das nicht der Fall, hat der Antragsteller den Plan zu ergänzen oder zu ändern, soweit die Behörde die erforderlichen Anpassungen nicht selbst vornimmt.