Landstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle einbahnigen
Straßen mit Gegenverkehr und mehrbahnigen Straßen mit
höhengleichen Kreuzungen außerhalb von geschlossenen
Ortschaften, auch wenn sie mit Zeichen 330 als Autobahn oder
mit Zeichen 331 als Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind. Die
geschlossene Ortschaft ist durch Zeichen 310 und 311
gekennzeichnet.