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Regelpläne Landstraße

Landstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind alle einbahnigen Straßen mit Gegenverkehr und mehrbahnigen Straßen mit höhengleichen Kreuzungen außerhalb von geschlossenen Ortschaften, auch wenn sie mit Zeichen 330 als Autobahn oder mit Zeichen 331 als Kraftfahrstraße gekennzeichnet sind. Die geschlossene Ortschaft ist durch Zeichen 310 und 311 gekennzeichnet.

Grundsätzlich gelten alle Regelungen und Festlegungen des Teils A dieser Richtlinien. Auf die besonderen Verhältnisse des Verkehrs auf Landstraßen abgestimmte, ergänzende Regelungen und Festlegungen sind in diesem Teil der Richtlinien zusammengestellt. Insbesondere bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter 50 km/h können zweckmäßige Regelungen aus Teil B (Innerörtliche Straßen) übernommen werden.